Abtreibung: Der lange Kampf gegen Paragraf 218

Seit 150 Jahren schreibt Paragraf §218 Gebärfähigen eine der intimsten Entscheidungen ihres Lebens vor: diejenige, ob sie ein Kind austragen oder nicht. Ein Blick auf die seit eineinhalb Jahrhunderten tobende Opposition gegen staatliche Einmischung.

 

Mit Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 wurde das Abtreibungsverbot ins Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs aufgenommen. »Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft«, heißt es dort. Doch dass der Staat das letzte Wort über die Austragung einer Schwangerschaft hat, stieß von Anfang an auf Kritik. Immer wieder meldeten sich im Kaiserreich Gegnerinnen des Abtreibungsverbots zu Wort. Als erste bezog Gertrud Gräfin Bülow von Dennewitz 1904 mit der Streitschrift „Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens“ Position, das sie unter dem Pseudonym „Gräfin Gisela von Streitberg“ publizierte. Darin schreibt sie:

„Die im §218 unter Strafandrohung an die Frau gestellte Forderung, eine keimende Leibesfrucht in ihrem Schoße unter allen Umständen auszutragen und auf die Welt zu bringen, ist ein unwürdiger Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes.“

Über den legalen Pfad versuchte es Camilla Jellinek: Sie leitete die Rechtsschutzkommission des Bund Deutscher Frauenvereine (BDF) und verfasste 1905 eine Stellungnahme zur bevorstehenden Reform des Strafgesetzbuches. In ihrer Schrift setzte sie sich mit den kritischen Positionen innerhalb der Frauenbewegung auseinander. Denn dort war man sich alles andere als einig darüber, wie man sich zum staatlichen Verbot der Abtreibung positionieren sollte. Sexualreformerin Helene Stöcker, die den Bund für Mutterschutz und Sexualreform (BfMS) gegründet hatte, trat zum Beispiel für die Legalisierung der Abtreibung ein: Frauen sollten selbst über ihren Körper bestimmen können. Frauenrechtlerin und Sozialreformerin Alice Salomon gehörte hingegen zu dem Lager, das die Abschaffung des Paragrafen und die Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen als zu weitgehend empfand.

„Im Namen der freien Persönlichkeit der Frau!“

Außerdem gab es religiöse und gesellschaftspolitische Bedenken. Zum Duktus der Zeit gehörte zum Beispiel auch die Sorge, dass schwangere Frauen keine rationalen Entscheidungen treffen könnten. Solchen Bedenken trat Camilla Jellinek in ihrer Streitschrift entgegen. Sie bezog darin klar Position:

„Darüber besteht für mich kein Zweifel: wenn die Männer die Kinder zu gebären hätten – ein männlicher Paragraf §218 wäre nie geschaffen worden.“

Jellinek schloss ihre Stellungnahme mit der Forderung, §218 abzuschaffen „im Namen des Selbstbestimmungsrechts, im Namen der freien Persönlichkeit der Frau!“ Die Debatte um §218 erreichte auch die Politik, u.a. die SPD. Während die Sozialdemokratinnen der Basis dem Paragrafen kritisch gegenüberstanden, konnten sich ihre Parteikollegen nicht dazu durchringen, die Forderungen nach einer Streichung offiziell zu unterstützen. Die Hamburger Sozialdemokratin Alma Wartenberg stellte sich mit Vorträgen über Geburtenkontrolle, Verkauf von Verhütungsmitteln und Unterstützung des Gebärstreiks gegen die Parteilinie. 1913 wurde sie wegen des Verkaufs von Verhütungsmitteln deshalb zwei Monate lang inhaftiert.

Clara Zetkin wollte Nachwuchs für die Revolution

Die Gegnerinnen von §218 blickten auch ins Ausland: Die russische Feministin und Politikerin Alexandra Kollontai setzte sich für die Rechte von Frauen und besonders Arbeiterinnen ein. Sie erkämpfte, dass Russland (ja, richtig gelesen!) 1920 als weltweit erstes Land Abtreibungen legalisierte. Wie sie das tat, darüber habe ich schon mal im Podcast gesprochen. Doch nicht alle Vertreterinnen der Arbeiter*innenbewegung lagen da auf der gleichen Linie: Clara Zetkin war gegen die Abschaffung von §218 – schließlich brauchte die proletarische Revolution ja Nachwuchs.

Selbstverständlich hatten auch Medizinerinnen eine Meinung zum Abtreibungsparagrafen. Frauen wie Hope Bridges Adams Lehman sahen die Doppelmoral der Gesellschaft: Reiche Frauen konnten sich im Fall der Fälle eine Abtreibung leisten, auch wenn die illegal war. Für arme Frauen bedeutete jede weitere Schwangerschaft ein weiteres hungriges Kind, das ernährt und versorgt werden musste. Manche, die sich gar nicht anders zu helfen wussten, gingen zu Kurpfuscher*innen, die Hinterhof-Abtreibungen vornahmen oder versuchten es mit Utensilien wie Kleiderbügeln oder zusammengemischter medizinischer Tränke gleich selbst.

Weil sich Hope Bridges Adams Lehmann für Geburtenkontrolle und eine Lockerung des §218 einsetzte, wurde sie 1914/15 unter anderem von Hebammen vor Gericht gebracht. Zwar blieb sie straffrei, aber der Prozess belastete sie gesundheitlich und psychisch schwer. Andere Ärztinnen wie Dr. Käte Frankenthal und Dr. Annemarie Durand-Wever betrieben Beratungsstellen und gaben Pamphlete oder Bücher heraus, in denen sie Verhütungstipps gaben und die Streichung von §218 forderten. Durand-Wever gründete später ProFamilia mit.

Weimarer Republik: Kultureller Protest von Käthe Kollwitz

In der Weimarer Republik nahm die Debatte um §218 erneut Fahrt auf. Es formierte sich ein kultureller Protest, den zum Beispiel Käthe Kollwitz mit ihrem Plakat „Nieder mit den Abtreibungsparagraphen“ ausdrückte. Wieder gerieten Ärztinnen ins Visier der Justiz. Die Medizinerin Else Kienle wurde 1931 erst anonym angezeigt und dann verhaftet, weil sie illegale Abtreibungen vorgenommen haben sollte. Ihr 1932 publiziertes Buch „Frauen. Aus dem Tagebuch einer Ärztin“, erzählt zahlreiche Frauenschicksale mit ungewollten Schwangerschaften.

Unter den Nazis geschah ab 1933 ein rassistisch motivierter Sinneswandel: „Arische Frauen“ sollten bitte weiterhin nicht abtreiben und dem „Führer“ gesunde Kinder schenken. Wenn doch eine Frau abtrieb, drohte ihr die Todesstrafe wegen „Beeinträchtigung der Lebenskraft des Volkes“. Jüdische Frauen, Frauen mit Behinderung, Sintizze und Romnja, Zwangsarbeiterinnen und all jene Frauen, die nicht in die Rassenlehre der Nazis passten, sollten hingegen kein neues Leben in die Welt setzen. Eugenische und rassistische, menschenverachtende Motive bestimmten nun, wer sein Kind abtreiben musste. Die betroffenen Frauen wurden häufig auch gleich zwangssterilisiert.

Lockerung in der DDR

Das Ende des Zweiten Weltkriegs und Massenvergewaltigungen führten in der sowjetischen Besatzungszone zur zeitweisen Aufhebung des Abtreibungsparagrafen. Kurz nach ihrer Gründung verschärfte die DDR 1950 zunächst ihre Regelung drastisch. Das »Gesetz über den Mutter- und Kindschutz und die Rechte der Frau« erlaubte Abtreibungen nur noch, wenn die Schwangerschaft Leben oder Gesundheit der Frau gefährdete oder ein Elternteil eine schwere Erbkrankheit hatte. Die Erlaubnis für einen Abbruch mussten Schwangere vor einer Kommission einholen. Die Vorsitzende der Frauenkommission im DDR-Politbüro, Inge Lange, erkämpfte 1972 Paragraf 1 des „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“: Frauen war es nun in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ohne Angabe von Gründen möglich, kostenfrei abzutreiben.

Demonstration 1988 in Göttingen, Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F079091-0006 / CC-BY-SA 3.0

In der BRD wurde die von den Nazis eingeführte Todesstrafe bei Schwangerschaftsabbrüchen hingegen erst 1953 gestrichen, ab 1969 war Abtreibung „nur“ noch ein ein Vergehen, das mit geringen Freiheitsstrafen und Geldbußen geahndet wurde. Zwei Jahre später brachte Alice Schwarzer die „Wir haben abgetrieben“-Kampagne von Frankreich nach Westdeutschland. Doch die 1974 im Bundestag verabschiedete Fristenlösung wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gekippt.

Heute darf bei medizinischen Risiken abgetrieben werden, auch nach einer Vergewaltigung ist Abtreibung erlaubt und straffrei. Abtreibungen als selbstbestimmte Entscheidung innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft sind aber auf dem Papier immer noch rechtswidrig, auch wenn sie straffrei bleiben.

150 Jahre nach seiner Einführung besteht Paragraf 218 immer noch und ist doch längst überfällig, endlich abgeschafft zu werden. Weil man Frauen zutrauen und zubilligen muss, Entscheidungen über ihren Körper selbst zu treffen. Weil es ihr gutes Recht ist. Ein umfassendes Dossier zum Paragraf 218 findet ihr beim Digitalen Deutschen Frauenarchiv.

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